PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG
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Kinder gesetzlich und privat krankenversichert
Normalerweise sind Kinder über die kostenlose Familienmitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse eines Elternteils abgesichert. Dabei fallen keine extra Beiträge an. Allerdings können Kinder auch privat krankenversichert werden. Das geht wenn mindestens ein Elternteil Privatpatient ist. Es gibt Fälle in denen sich Eltern für ihr Kind zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung entscheiden können.
Bei Arbeitnehmern, die versicherungspflichtig sind, haben Kinder in der Regel beitragsfrei in der Familienversicherung den vollen Grundschutz. Das ist in der privaten Krankenversicherung anders. Hier wird für jedes Kind ein eigener Beitrag erhoben. Die Beitragshöhe variiert je nach Leistung. Damit ein Kind freiwillig privat versichert werden kann, muss ein Elternteil ebenfalls in der Privaten sein. Wenn beide Elternteile privat versichert sind, besteht keine Möglichkeit das Kind in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Wenn also nur ein Partner in der privaten und der andere in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, stellt sich eine Frage: „Wie soll das Kind versichert werden?“
Wenn der privat versicherte Elternteil ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat und regelmäßig ein höheres Einkommen bezieht als der gesetzlich Versicherte hat das Kind keinen Anspruch auf die Familienversicherung (derzeit 4.950 Euro brutto monatlich, Stand 2018). Wenn der gesetzlich versicherte Partner mehr verdient oder wenn das Einkommen des privat Versicherten unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann das Kind (wieder) in die Familienversicherung aufgenommen werden. Kinder können ohne mitversichertem Elternteil erst ab Vollendung des 4. Lebensjahres versichert werden.
Wird innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt des Kindes die Aufnahme in die private Krankenversicherung beantragt muss der private Krankenversicherer das Kind aufnehmen. Dies hat den Vorteil, dass eine Gesundheitsprüfung entfällt und keine Risikozuschläge fällig werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind an angeborenen Krankheiten leidet.
Wenn das Kind allerdings in einem höheren Tarif oder bei einem anderen Anbieter versichert wird kann es zu einer Gesundheitsprüfung und ggf. zu Risikozuschlägen kommen.
Die Mitversicherung des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt grundsätzlich kein Problem dar. Das Kind wird einfach über einen Elternteil familienversichert. Es hat damit alle Ansprüche auf die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen und etwaige Zusatzleistungen der versichernden Krankenkasse. Hat das Kind ein eigenes monatliches Einkommen von über 425 Euro (Stand 2017), besteht kein Anspruch mehr auf die Familienversicherung. Die einzigen Ausnahmen bilden die sogenannten Mini-Jobs. In diesem Fall darf das Einkommen bis zu 450 Euro monatlich betragen.
Grundsätzlich gilt die Familienversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wenn das Kind dann keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, durch die Einnahmen von über 450 Euro monatlich erzielt werden, verlängert sich die Mitgliedschaft in der Familienversicherung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.
Im Falle einer Ausbildung, eines Studiums, des freiwilligen Wehrdienstes oder eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahrs kann die Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden. Wenn das Kind im Sinne des neunten Buches Sozialgesetzbuch behindert und nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen ist eine fortlaufende Mitgliedschaft in der Familienversicherung möglich.
Ehegatten können ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert werden. Dies ist mögliche wenn ihr Einkommen die bisher genannten Werte nicht überschreitet. Ist der Ehegatte selbstständig, so darf die ausgeübte Tätigkeit nicht hauptberuflich, mehr als 18 Stunden pro Woche ausgeführt werden. Die Krankenkasse urteilt darüber inwiefern die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienmitversicherung gegeben sind.
In einer privaten Krankenkasse muss jedes Familienmitglied eigenständig versichert werden. Bei mehreren Kindern können daher die Versicherungsbeiträge schnell eine größere finanzielle Belastung darstellen. Die Familienversicherung der GKV hingegen erfordert keine zusätzlichen Beiträge. Aberbei der PKV besteht ein umfangreicheres Leistungsangebot. So werden beispielsweise in den meisten privaten Tarifen Heilpraktikerleistungen erstattet. Das stellt für immer mehr Eltern ein entscheidendes Argument bei der Wahl der Versicherungsart dar. Auch erhalten privat Versicherte üblicherweise schneller einen Termin bei einem Facharzt.
Bei der Versicherung des Kindes ist es nicht notwendig es beim eigenen Anbieter zu versichern. Manchmal bringt es Vorteile nach einem anderen Anbieter zu suchen. Dies gilt vor allem dann wenn die Versicherungsbeiträge in einem anderen Tarif wesentlich günstiger sind. Bei niedrigeren Preisen sollte allerdings darauf geachtet werden, dass trotz des günstigen Preises auch das Leistungsangebot nicht zu kurz kommt. Zudem muss bedacht werden, welcher Selbstbehalt sich bei der Versicherung des Kindes lohnt. Kinder werden in der Regel häufiger krank als Erwachsene. Bedingt dadurch es entstehen eher Kosten, die über den Selbstbehalt aufgebracht werden müssen.
Bedacht werden muss außerdem, dass bei der Wahl eines anderen Anbieters für gewöhnlich eine Gesundheitsprüfung gefordert wird. Werden dabei Erkrankungen festgestellt, erhöhen sich in der Regel die Versicherungsbeiträge relativ schnell durch die Risikozuschläge. Es lohnt sich also genau zu überlegen und den Rat eines unabhängigen Versicherungsexperten in Anspruch zu nehmen, um unliebsamen Überraschungen entgegen zu wirken.
Die Unterschiede bei den Leistungen von PKV und GKV fallen gerade dann auf, wenn ein Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und der andere in der privaten. Auch bei anderen Punkten unterscheiden sich die beiden Versicherungsmodelle. Beispielsweise bei der Beitragsrückerstattung, den Perspektiven im Alter und beim Wechsel des Anbieters.
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